Fahrlehrer-Fortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG
Diese Fortbildung gem. §53 Abs. 1 FahrlG ist Pflicht für jeden Fahrlehrer!
Hinweis zur geänderten Regelung des FahrlG zum Thema Fortbildung:
- Die Frist zur Fortbildung beginnt mit Ablauf des Jahres in dem die Erlaubnis erteilt wurde. Ablauffrist ist immer der 31.12. des jeweiligen Jahres.
- Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.
- Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist.
Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.
Die Themenschwerpunkte und Preise unserer Fortbildungen können Sie auf dem jeweiligen Anmeldeformularen entnehmen.
Die Preise sind inkl. Lehrgangsunterlagen, Mittagsverpflegung und Tagungsgetränke.
Ansprechpartner
Leitung:
Uli Löhr
Tel.: 06441 / 2008958 oder 0561 / 92024659
E-Mail: u.loehr@awz-suedwest.de
Sekretariat Wetzlar:
Miriam Henning
Tel.: 06441 / 2008958
E-Mail: m.henning@awz-suedwest.de
Sekretariat Kassel:
Daniela Jacob
Tel.: 0561 / 92024659
E-Mail: d.jacob@awz-suedwest.de
Öffnungszeiten
Bürozeiten
Montag bis Freitag
07:45 Uhr bis 15:45 Uhr